Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Begünstigung von selbstgenutzten Familienheimen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wer Vermögen auf den Ehegatten oder Kinder übertragen möchte und nach steuerlichen Erleichterungen Ausschau hält, der sollte die Befreiungen bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer für Familienheime beachten. Diese Befreiung ermöglicht die Übertragung von Vermögen ohne den Verbrauch von Freibeträgen. Die Steuerbefreiung ist nach geltendem Recht nicht betragsmäßig begrenzt. Das Gesetz sieht 3 verschiedene Befreiungsregelungen vor:

Schenkungen zu Lebzeiten an den Ehegatten

Wird ein bebautes Grundstück an den Ehegatten geschenkt und die Ehegatten nutzen darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken, so fällt keine Schenkungsteuer an. Die Steuerbefreiung ist auf die selbstgenutzte Wohnung begrenzt. Die Nutzung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist.

Vererben an den Ehegatten

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten ist von der Erbschaftsteuer befreit, soweit der Erblasser bis zu seinem Tod in dem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es ist unschädlich, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war, z.B. bei Pflegebedürftigkeit, welche die Führung eines eigenen Haushalts unmöglich macht. Diese Steuerbefreiung verlangt die Selbstnutzung der Wohnung des Ehegatten über einen Zeitraum von 10 Jahren.

Vererben an die Kinder

Beim Vererben eines Familienheims an die Kinder gelten zunächst die selben Voraussetzungen wie bei der Übertragung von Todes wegen auf den überlebenden Ehegatten. Zusätzlich besteht aber noch eine Obergrenze für die Wohnfläche. Diese darf 200 qm nicht übersteigen.

Sollten Sie Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Rechtlichen Hinweisen.