Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Internationales Steuerrecht

Besteuerung im internationalen Geschäftsverkehr

Das Internationale Steuerrecht befasst sich mit der Problematik grenzüberschreitender Sachverhalte, welche für die Besteuerung von natürlichen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften von Bedeutung sind. Bei grenzüberschreitenden Fällen ergeben sich häufig Konkurrenzansprüche bezüglich des Besteuerungsrechtes. Nach nationalem Recht möchte ein Staat in der Regel das gesamte Welteinkommen (Universalprinzip) der Steuerpflichtigen besteuern. Darüber hinaus knüpfen viele Staaten für Zwecke des Besteuerungsrechtes an die Belegenheit des Vermögens oder Betriebes an (Territorialprinzip). Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Regelung (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen den beteiligten Staaten, die das Besteuerungsrecht einem Staat zuweist, käme es zwangsweise zu einer Doppelbesteuerung.

Internationales Steuerrecht

Typische Anwendungsfälle:

Eine in Deutschland lebende Person hat Immobilienvermögen im Ausland. Bei Immobilien besteuert im Regelfall der Belegenheitsstaat. Die Einkünfte werden in Deutschland frei gestellt bzw. unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Liegen die inländischen Einkünfte von Grenzpendlern über 90 % des Welteinkommens, so kann die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland gewählt werden. Dies hat zur Folge, dass auch begünstigende Regelungen in Anspruch genommen werden können.

Bei der Mitarbeiterentsendung entstehen Fragestellungen beim Arbeitnehmer, aber auch beim Arbeitgeber. Zum Beispiel: Muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und wo hat der Arbeitnehmer sein Einkommen zu versteuern? Grundsätzlich ist hier auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen, um zu bestimmen, in welchem Land die Besteuerung erfolgt. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Das Territorialprinzip im internationalen Steuerrecht

Gewerbliche Einkünfte natürlicher und juristischer Personen sind im Regelfall am Ort der jeweiligen Betriebsstätte zu besteuern. Hierbei greift das Territorialprinzip. Die Betriebsstätte hat nach den gesetzlichen Vorschriften des Belegenheitsstaates ihren Gewinn zu ermitteln. Für die deutsche Besteuerung ist die ausländische Gewinnermittlung an die inländische Gewinnermittlung anzugleichen. Die Doppelbesteuerung wird durch die Freistellung der Einkünfte vermieden. Die Einkünfte unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Ausländische Kapitalerträge unterliegen bei Ländern ohne aktive Meldepflicht nach der Zinsinformationsverordnung (Belgien, Luxemburg, Österreich, Schweiz) einer Quellensteuer in Höhe von 35%. Die Quellensteuer ist zum Teil wieder zu erstatten, wenn die Besteuerung im Inland nachgewiesen wird.

Steuerpflichtige, welche Unternehmen im Inland und Ausland haben und in einer Leistungsbeziehung stehen, haben eine Verrechnungspreisdokumentation zu führen. Ziel des Fiskus ist hierbei, Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer zu vermeiden.

Besteuerung bei Wegzug ins Ausland

Möchte eine natürliche Person ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen und hat diese Anteile an einer Kapitalgesellschaft inne, so greift hier die Wegzugsbesteuerung. Da die meisten Doppelbesteuerungsabkommen eine Freistellung der Einkünfte vorsehen und der Fiskus einen späteren Verkauf nicht besteuern kann, wird bei Wegzug ein fiktiver Verkauf der Anteile unterstellt und besteuert.

Herr Steuerberater Holger Walter steht für Auskünfte gerne zur Verfügung.

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