Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Mit steuerlicher Rückwirkung hat der Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG für Photovoltaikanlagen geschafften. Demnach sind ab 01.01.2022 Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit, wenn diese betrieben werden auf, an oder in:

  • Einfamilienhäusern oder zu nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von zusammen bis zu 30 kWp
  • sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
  • jedoch insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

Mit der Steuerfreiheit der Einnahmen geht auch das Abzugsverbot der Betriebsausgaben einher. In der Praxis bedeutet dies, dass die o.g. Anlagen für Zwecke der Einkommensteuer nicht mehr relevant sind. Dies gilt nicht nur für neue Anlagen, sondern auch für bestehende Anlagen.

Auch in der Umsatzsteuer erfolgte diesbezüglich eine Änderung. Demnach beträgt die Umsatzsteuer bei Lieferungen von PV-Anlagen einschließlich der wesentlichen Komponenten und eines Stromspeichers bis zu einer Bruttoleistung von 30 kWp null Prozent. Abweichend zur Einkommensteuer gilt diese Regelung allerdings erst ab dem Jahr 2023. Wird zur Kleinunternehmerregelung optiert, entfällt somit auch künftig die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Bei Bestandsanlagen (vor dem Jahr 2023 installiert) bleibt es umsatzsteuerlich bei den bisherigen Regelungen. Eine Vereinfachung in der Besteuerung kann in diesen Fällen nur dann gelingen, wenn zur Kleinunternehmerregelung optiert wird. Dies ist im Regelfall aber erst nach 5 Jahren sinnvoll.

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