Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Die Wallbox in der Einkommensteuer

Die Wallbox in der Einkommensteuer

Wer ein Elektroauto fährt, muss es auch laden. Dies geschieht oft an der heimischen Wallbox. Manche Kosten, die im Rahmen der Anschaffung einer Wallbox entstehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Viele Wallboxen werden mit dem KfW-Investitionszuschuss von € 900,00 oder ähnlichen Landesprogrammen gefördert. Grundsätzlich ist bei der Steuer immer nur der verbleibende Aufwand, d.h. Investitionskosten abzüglich Förderung, ansatzfähig. Wer die Wallbox rein privat im Privathaus für den privat genutzten PKW nutzt, gilt Folgendes:

Die auf die Installation der Wallbox entfallenden Arbeitsleistungen der Handwerker lassen sich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Abzugsfähig sind insgesamt 20% der Handwerkerleistung zu einem Maximalbetrag von € 6.000,00. So können bis zu max. € 1.200,00 je Haushalt direkt von der Einkommensteuer gekürzt werden. Wird die Wallbox an einem vermieteten Haus installiert, sind die entstehenden Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dies betrifft Wallboxen, die die Eigentümer selbst oder durch Eigentümergemeinschaften installiert werden. Sind die um die Investitionszuschüsse gekürzten Kosten nicht größer als € 800,00, können die Kosten für die Wallbox im Jahr der Zahlung in voller Höhe abgezogen werden, da es sich um ein so genanntes geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) handelt. Liegen die Kosten über € 800,00, so ist die Wallbox über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Wallbox rein durch extern eingekauften Strom (Stromversorger) oder durch die auf dem Dach befindliche Photovoltaikanlage gespeist wird. Völlig steuerbefreit ist eine Wallbox, die ein Arbeitgeber für ein geschäftlich genutztes Elektro- oder Hybridfahrzeug an seinen Arbeitnehmer überlässt, so lange die Wallbox im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Das gilt auch für die Sozialversicherung. Überschreibt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Wallbox, so kann der dabei entstehende geldwerte Vorteil mit 25% pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden. Durch die pauschale Versteuerung sparen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusätzlich die Sozialversicherungsabgaben.

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