Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Dienstradüberlassung durch den Arbeitgeber

Dienstradüberlassung durch den Arbeitgeber

Die Dienstradüberlassung an Arbeitnehmer unterliegt einer steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Förderung. Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich um ein klassisches Fahrrad bzw. klassisches E-Bike oder ein E-Bike, das als Kfz eingestuft wird (S-Pedelec, Kennzeichen und Versicherungspflicht), handelt. Wird das klassische Fahrrad bzw. E-Bike vom Arbeitgeber als Zusatzleistung an seinen Arbeitnehmer überlassen, also handelt es sich um eine so genannte „on-Top-Leistung“, so ist die Nutzung des Fahrrads durch den Arbeitnehmer komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zahlt hingegen der Arbeitnehmer das E-Bike, indem er eine so genannte Barlohnumwandlung vornimmt, ist die Zurverfügungstellung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung berechnet sich nach der so genannten 1%-Regelung, wonach 1% des Bruttolistenpreises des überlassenen Fahrrades herangezogen wird. Findet die Barlohnumwandlung zwischen den Jahren 2020 und 2030 statt, wird nur 1/4 der Bemessungsgrundlage herangezogen, so dass auch in diesen Fällen von einer, wenn auch geringeren, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Förderung gesprochen werden kann.

Handelt es sich bei der Überlassung um ein S-Pedelec, ist 1% des Bruttolistenneupreises der Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Ebenso müssen 0,03% für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte herangezogen werden. Es gelten jedoch auch hier die Vergünstigungen der Barlohnumwandlung, wonach zwischen 2020 und 2030 nur 1/4 der Bemessungsgrundlage herangezogen wird.

So unterliegen alle eben genannten Konstellationen einer Förderung und können eine attraktive Gestaltung gegenüber der reinen Barlohnzahlung darstellen.

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