Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Erbschaftsteuerliche Freibeträge

Erbschaftsteuerliche Freibeträge
Bei Erbschaften fallen Steuern an, zumindest dann, wenn Freibeträge überschritten werden. Diese Freibeträge ersparen vielen Erben die lästige Erbschaftsteuer. Umso enger die familiäre Beziehung zum Erblasser, desto größer die Freibeträge. Diese Freibeträge sollten Sie kennen:

Beim persönlichen Freibetrag können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner bis zu 500.000 € steuerfrei erben. Für Kinder beträgt dieser Freibetrag je Elternteil 400.000 €. Enkel können von ihren Großeltern 200.000 € steuerfrei erben. Unter Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 €.

Unter Umständen stehen Kindern und Ehe- oder Lebenspartnern neben dem persönlichen Freibetrag ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Zwischen Ehegatten beträgt dieser Freibetrag 256.000 €. Kinder können in Abhängigkeit ihres Alters einen Freibetrag zwischen 10.300 € und 52.000 € berücksichtigen. Die Versorgungsfreibeträge werden jedoch gekürzt um Rentenansprüche, die der Erbe durch den Tod des Erblassers erbschaftsteuerfrei erworben hat- etwa Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Weitere, sachliche Freibeträge gewährt der Fiskus für Hausrat – zwischen 12.000 € und 41.000 € - oder für andere bewegliche Gegenstände i.H.v. 12.000 €, jeweils in Abhängigkeit der verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser.
Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € wird gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hatte.

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