Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Pflicht zur Übermittlung elektronischer Rechnungen bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber

Pflicht zur Übermittlung elektronischer Rechnungen bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber

Das „Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (E-Rechnungs-Gesetz) vom 04.04.2017 und die hierzu erlassene Verordnung „E-RechV“ bilden die verbindliche Rechtsgrundlage für den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen durch öffentliche Auftraggeber.Bund, Länder und Gemeinden sind danach seit dem 27.11.2019 verpflichtet, elektronische Rechnungen zu akzeptieren.

Demgegenüber sind alle Firmen, welche Lieferungen und Leistungen an öffentliche Auftraggeber erbringen, ab dem 27.11.2020 verpflichtet, Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form zu stellen. Hier besteht also Handlungsbedarf für die Umstellung von der Papierrechnung auf die elektronische Rechnung. Den Anforderungen des E-Rechnungsgesetzes sowie der E-RechV werden nämlich nur solche Datensätze gerecht, welche die automatische und elektronische Verarbeitung dieser Rechnungen ermöglichen.

Das von der Verwaltung bevorzugte Rechnungsformat ist die sog. XRechnung. Auch das in Deutschland als Gemeinschaftsprojekt von Verbänden, Ministerien und Unternehmen entwickelte Datenformat „ZuGFeRD“ (www.ferd-net.de) erfüllt diese Voraussetzungen. Nicht aber reine Bilddateien wie PDF-Rechnungen. Um erfolgreich auf E-Invoicing umzustellen, sollten sich betroffene Unternehmen daher rechtzeitig mit der technischen Umsetzung befassen, wobei auch die frühzeitige Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit elektronischen Rechnungsformaten nicht vernachlässigt werden darf.

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