Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Steuerliche Änderungen für Menschen mit Behinderungen

Steuerliche Änderungen für Menschen mit Behinderungen

Für 2021 haben sich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer verbesserte Entlastungen für Menschen mit Behinderungen ergeben.

So wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Beispielsweise betrug der Behinderten-Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung (GdB) 100 bis 2020 € 1.420, ab 2021 beträgt er € 2.840. Personen mit dem Merkzeichen „H“ „Bl“ oder „TBl“ erhalten den höchsten Pauschbetrag i.H.v. € 7.400. Auch wird nun bereits bei einem GdB von 20 ein Pauschbetrag (€ 384) berücksichtigt. Weitere Voraussetzungen (bisher bei GdB von 25 bis 50) sind entfallen. Bei den Änderungen handelt es sich um die erste Anpassung seit 1975.

Für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 und 5 bzw. mit dem Merkzeichen „H“ wurde der Pflege-Pauschbetrag von bisher € 924 auf € 1.800 angehoben. Für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 2 und 3 wurde ein Pflege-Pauschbetrag eingeführt. Bisher wurde hier kein Pauschbetrag gewährt. Bei Pflegegrad 2 erhält man künftig einen Pauschbetrag von € 600, bei Pflegegrad 3 € 1.100.

Eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wurde nunmehr gesetzlich verankert. Für Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" beträgt die Pauschale € 900, bei Menschen mit den Merkzeichen "aG","Bl","TBl" oder "H" beträgt die Pauschale € 4.500. Über diese Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

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Rechtlichen Hinweisen.